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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb idF 1985/557;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0161Rechtssatz
Die Steuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 idF 1985/557 ist nur dann anzuwenden, wenn - unter sonstigen Voraussetzungen - auf dem Grundstück, das Gegenstand des Erwerbes war, der Veräußerer ein Wohnhaus bereits geschaffen hat und unmittelbar mit dem Erwerb des Grundstücksanteiles auch Wohnungseigentum begründet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160160.X03Im RIS seit
03.04.2001