RS Vwgh 1992/2/20 91/09/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0033 B 28. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwandersatz in Form von Stempelgebühren für unaufgefordert schriftliche Äußerungen stehen nur zu, wenn die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (Hinweis B 20.6.1983, 82/10/0196 und E 21.9.1983, 83/17/0048, 83/17/0049).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090180.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten