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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §547;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0050 E 12. Oktober 1989 RS 6Stammrechtssatz
Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (zB Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (Vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, erst nach Einantwortung jedoch an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160185.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012