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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Konnte die belBeh im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür haben, daß der Bf seinen Wohnsitz während des Verwaltungsverfahrens verlegt hatte, so ist das Beschwerdevorbringen, die Beh sei - mangels Wohnsitzes des Bf in ihrem Sprengel - zur Bescheiderlassung unzuständig gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen.
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebender Zeitpunktörtliche ZuständigkeitWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190009.X01Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2010