RS Vwgh 1992/2/20 91/19/0009

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Konnte die belBeh im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür haben, daß der Bf seinen Wohnsitz während des Verwaltungsverfahrens verlegt hatte, so ist das Beschwerdevorbringen, die Beh sei - mangels Wohnsitzes des Bf in ihrem Sprengel - zur Bescheiderlassung unzuständig gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen.

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebender Zeitpunktörtliche ZuständigkeitWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190009.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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