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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Spruch und Begründung eines Bescheides bilden eine Einheit, sodaß für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (Hinweis E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102). Die Begründung eines Bescheides kann daher als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt offen läßt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976;
E 5.3.1990, 89/15/0015; E 14.6.1991, 88/17/0152).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130004.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011