RS Vwgh 1992/2/20 91/13/0004

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Spruch und Begründung eines Bescheides bilden eine Einheit, sodaß für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (Hinweis E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102). Die Begründung eines Bescheides kann daher als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt offen läßt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976;

E 5.3.1990, 89/15/0015; E 14.6.1991, 88/17/0152).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130004.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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