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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Ist nicht hervorgekommen, daß im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Flächenausmaß - und damit ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Nutzwertes - der übrigen in einem Objket geplanten Wohnungen feststand und wurden die Baupläne jedenfalls erst nach Abschluß des Kaufvertrages fertiggestellt (Hinweis E 28.9.1977, 1145 ua/76; E 16.9.1982, 81/16/0117), es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde davon ausgegangen ist, daß die Vereinbarung in diesem Kaufvertrag noch keinen Übereignungsanspruch hinsichtlich der dort genannten Wohnungseinheiten begründete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160188.X02Im RIS seit
11.07.2001