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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Vervielfältigte Bescheidausfertigungen sind nicht nur dann zulässig, wenn die Vervielfältigung im Hinblick auf eine große Zahl von vorzunehmenden Zustellungen notwendig ist (Hinweis E 30.1.1990, 89/05/0134, E 13.12.1990, 90/06/0128).
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190566.X02Im RIS seit
06.08.2001