RS Vwgh 1992/2/20 89/13/0236

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1091;
ABGB §361;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Vereinbarungen der Miteigentümer über die Leistung eines Erhaltungsbeitrages können nicht dazu führen, daß die von den Miteigentümern genutzten Gebäudeteile als Quelle von Einkünften iSd § 28 EStG 1972 anzusehen sind. Der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck bringen, mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung; der bloße Wille, einen Teil des gemeinsamen Gutes längere Zeit gegen Entgelt zu überlassen, genügt dabei nicht, weil ein solcher Vertragsinhalt auch einer bloßen Gebrauchsregelung unter Miteigentümern entsprechen würde (Hinweis OGH 6.11.1981, 1 Ob 727/81, JBl 1982, 599).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130236.X01

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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