RS Vwgh 1992/2/20 91/09/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
BArbSchlwEntschG;
IESG;

Rechtssatz

Bei den im § 69 Abs 1 Z 2 AVG genannten Tatsachen oder Beweismitteln muß es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluß des Verfahrens hervorgekommen sind. Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluß des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 660 und 698; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht, Auflage 4, S 604)(hier: Wiederaufnahmsantrag zu Verfahren über die Pflicht zur Rückzahlung von Bauarbeiter Schlechtwetterentschädigungen wegen Zahlung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Begründung, dessen Vorschüsse seien in der Folge erstattet worden.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090196.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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