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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde sich entschloß, mit einem Bescheid, der nicht bloß vorläufig erlassen wurde, nur einen Teil des Erwerbsvorganges als grunderwerbssteuerpflichtig zu behandeln, dann hat sie damit auch für den restlichen Teil des Erwerbsvorganges das Besteuerungsrecht aufgebraucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160170.X04Im RIS seit
20.02.1992Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009