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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §20a;Rechtssatz
Durch § 20a AuslBG wurde dem § 27 VwGG NICHT derogiert. Die Frist zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde ergibt sich ausschließlich aus der zuletzt zitierten Bestimmung. In der Verwaltungsvorschrift enthaltene kürzere Entscheidungsfristen sind nach stRsp des VwGH in dieser Hinsicht unbeachtlich (Hinweis B 21.10.1991, 91/12/0225). Das AuslBG hätte daher, um der Bestimmung des § 27 VwGG zu derogieren, die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde an den VwGH nach Ablauf der kürzeren Frist ausdrücklich normieren müssen.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090003.X02Im RIS seit
27.03.2001