RS Vwgh 1992/2/20 92/09/0003

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20a;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Durch § 20a AuslBG wurde dem § 27 VwGG NICHT derogiert. Die Frist zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde ergibt sich ausschließlich aus der zuletzt zitierten Bestimmung. In der Verwaltungsvorschrift enthaltene kürzere Entscheidungsfristen sind nach stRsp des VwGH in dieser Hinsicht unbeachtlich (Hinweis B 21.10.1991, 91/12/0225). Das AuslBG hätte daher, um der Bestimmung des § 27 VwGG zu derogieren, die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde an den VwGH nach Ablauf der kürzeren Frist ausdrücklich normieren müssen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090003.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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