RS Vwgh 1992/2/20 86/13/0187

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §983;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Beachte

Siehe: 86/13/0186 E 20. Februar 1992 86/13/0196 E 20. Februar 1992

Rechtssatz

Behauptet ein Abgabepflichtiger, von einem Dritten ein Darlehen erhalten zu haben, so entspricht er seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht, wenn er die Person des Darlehensgebers in einer Weise bekanntgibt, daß an ihrer Existenz keine berechtigten Zweifel bestehen. Er ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verhalten, auch darüber Auskunft zu erteilen, woher der Darlehensgeber über die entsprechenden Mittel verfügt. Bestehen aber an der Existenz des Darlehensgebers keine Zweifel und ist der Abgabepflichtige nicht in der Lage, die Herkunft der finanziellen Mittel des Darlehensgebers auszuleuchten, so berechtigt dieser Umstand für sich allein nicht zur Annahme, daß die Mittel in Wahrheit ihm selbst als Eigenmittel zur Verfügung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130187.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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