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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Behauptet ein Abgabepflichtiger, von einem Dritten ein Darlehen erhalten zu haben, so entspricht er seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht, wenn er die Person des Darlehensgebers in einer Weise bekanntgibt, daß an ihrer Existenz keine berechtigten Zweifel bestehen. Er ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verhalten, auch darüber Auskunft zu erteilen, woher der Darlehensgeber über die entsprechenden Mittel verfügt. Bestehen aber an der Existenz des Darlehensgebers keine Zweifel und ist der Abgabepflichtige nicht in der Lage, die Herkunft der finanziellen Mittel des Darlehensgebers auszuleuchten, so berechtigt dieser Umstand für sich allein nicht zur Annahme, daß die Mittel in Wahrheit ihm selbst als Eigenmittel zur Verfügung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986130187.X03Im RIS seit
11.07.2001