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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 begründet keinen neuen Steuertatbestand, sondern ist bloß insoweit von Bedeutung, als bei Vorliegen der in ihr genannten Tatbestandselemente eine Ausnahme von der Steuerpflicht gemäß § 4 Abs 1 GrEStG 1955 nicht in Betracht kommt und damit die Steuerpflicht nach § 1 GrEStG 1955 gegeben ist (Hinweis E VfGH 29.11.1988, B 81/88).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160170.X01Im RIS seit
20.02.1992Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009