RS Vwgh 1992/2/20 91/09/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §123;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0193 E 22. Oktober 1987 RS 1 (der Hinweis auf einen als Disziplinaranzeige zu wertenden datumsmäßig bezeichneten Bericht entspricht nicht der Begründungspflicht).

Stammrechtssatz

Als Begründung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige nicht. Es sind vielmehr die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebenden Gesichtspunkte sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht so darzulegen, dass erkennbar ist, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090228.X01

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung