Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §70 Z4;Rechtssatz
Werden in Versicherungsverträgen Rentenleistungen zugesagt, so stellen sich diese Versicherungen als Rentenversicherungen dar, unbeschadet des Umstandes, daß - bei Ausübung der dem Steuerpflichtigen eingeräumten diesbezüglichen Option - im Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rentenleistung eine Kapitalabfindung möglich ist. Der Gesetzgeber des BewG geht in der Z 8 des § 70 BewG selbst davon aus, daß bei den in Z 4 des § 70 BewG genannten Rentenversicherungen eine Kapitalabfindung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130014.X01Im RIS seit
14.01.2002