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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0161Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0132 E 26. Jänner 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG muss die Wohnstätte vom Veräußerer bereits errichtet sein oder auf Grund des Vertrages von diesem errichtet werden. Ein Reihenhaus im Wohnungseigentum steht nicht im Alleineigentum des Benützers und ist daher kein Eigenheim.
Schlagworte
ReihenhausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160160.X02Im RIS seit
03.04.2001