RS Vwgh 1992/2/20 90/16/0160

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0132 E 26. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG muss die Wohnstätte vom Veräußerer bereits errichtet sein oder auf Grund des Vertrages von diesem errichtet werden. Ein Reihenhaus im Wohnungseigentum steht nicht im Alleineigentum des Benützers und ist daher kein Eigenheim.

Schlagworte

Reihenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160160.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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