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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1985/557;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1510/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 4472 F/1972 RS 1Stammrechtssatz
Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO
und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160185.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012