RS Vwgh 1992/2/20 92/18/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0031 E 2. März 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0135 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0266) liegt es am Fremden, VON SICH AUS INITIATIV ZU BEWEISEN, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180032.X01

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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