RS Vwgh 1992/2/20 89/08/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Rechtssatz

Wird mit dem Berufungsbescheid der Ausspruch der Unterbehörde bestätigt, daß die Anmeldung zur Vollversicherung vom ... wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht abgelehnt werde, so hat die Berufungsbehörde damit im Rahmen der "Sache" gem § 66 Abs 4 AVG die Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht der betreffenden Person jedenfalls für die Zeit von der Anmeldung vom ... bis zur Erlassung des Berufungsbescheides (Tag seiner Zustellung) verneint (Hinweis E 14.3.1989, 88/08/0249). Die instanzenmäßig übergeordnete Behörde hat daher nicht lediglich den Inhalt des Bescheides der Unterinstanz überprüft. "Sache" ist nicht nur die Versicherungspflicht bis zum Tag der Erlassung des Bescheides der Unterinstanz und der Erlassung ihres Bescheides zu ermitteln und festzustellen, widrigens ihr Bescheid an Rechtswidrigkeit gem § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG leidet und deshalb aufzuheben ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080127.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten