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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird mit dem Berufungsbescheid der Ausspruch der Unterbehörde bestätigt, daß die Anmeldung zur Vollversicherung vom ... wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht abgelehnt werde, so hat die Berufungsbehörde damit im Rahmen der "Sache" gem § 66 Abs 4 AVG die Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht der betreffenden Person jedenfalls für die Zeit von der Anmeldung vom ... bis zur Erlassung des Berufungsbescheides (Tag seiner Zustellung) verneint (Hinweis E 14.3.1989, 88/08/0249). Die instanzenmäßig übergeordnete Behörde hat daher nicht lediglich den Inhalt des Bescheides der Unterinstanz überprüft. "Sache" ist nicht nur die Versicherungspflicht bis zum Tag der Erlassung des Bescheides der Unterinstanz und der Erlassung ihres Bescheides zu ermitteln und festzustellen, widrigens ihr Bescheid an Rechtswidrigkeit gem § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG leidet und deshalb aufzuheben ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989080127.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009