RS Vfgh 1983/11/24 B471/82, B112/83

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Veröffentlicht am 24.11.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Rechtssatz

VerfGG 1953; der Verfahrenskostenersatz gemäß §88 VerfGG gebührt auch für die Teilnahme an der Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren, obwohl der Bf. die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung in seinen Beschwerden nicht geltend gemacht hat. Vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens her gesehen ist nämlich die Intervention in der mündlichen Verhandlung des aufgrund der Beschwerde amtswegig eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens durchaus ein Schritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (VfSlg. 8001/1977)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B471.1982

Dokumentnummer

JFR_10168876_82B00471_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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