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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Rechtssatz
VerfGG 1953; der Verfahrenskostenersatz gemäß §88 VerfGG gebührt auch für die Teilnahme an der Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren, obwohl der Bf. die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung in seinen Beschwerden nicht geltend gemacht hat. Vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens her gesehen ist nämlich die Intervention in der mündlichen Verhandlung des aufgrund der Beschwerde amtswegig eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens durchaus ein Schritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (VfSlg. 8001/1977)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B471.1982Dokumentnummer
JFR_10168876_82B00471_01