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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §186 Abs1;Rechtssatz
Besteht eine stille Beteiligung, der die Berufungsbehörde die steuerliche Anerkennung versagt hat, an einer Nachfolge-KG und wurden im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bzw betreffend die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens DIESER KG jene Entscheidungen getroffen, die der Abgabepflichtige mit Berufung bekämpft, wobei aber Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht die Feststellungsbescheide betreffend die Nachfolge-KG, sondern die Feststellungsbescheide betreffend den Abgabepflichtigen selbst sind, und sind diese Bescheide abgeleitete Bescheide iSd § 192 BAO, so können sie gemäß § 252 Abs 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in den Grundlagenbescheiden - die Feststellungsbescheide betreffend die Nachfolge-KG - getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Die Berufungsbehörde hätte die Berufung daher aus diesem Grund abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986130185.X01Im RIS seit
14.01.2002