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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 610;Rechtssatz
Dadurch, daß die Berufungsbehörde im Spruch der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgehalten hat, daß die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben unverändert bleiben, hat sie die von der AbgBeh erster Instanz vorgeschlagene "Verböserung" nicht vorgenommen. Daran ändert es nichts, daß in den Entscheidungsgründen dargelegt wird, aus welchen Gründen Zahlungen bzw Verbindlichkeiten weder ertragsteuerlich noch bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zu berücksichtigen waren. Vielmehr handelt es sich hiebei um einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides. Ein solcher Widerspruch belastet zwar einen angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt aber deswegen nicht zu dessen Aufhebung, weil ein Beschwerdeführer durch die (versehentliche) Unterlassung der beabsichtigten Verböserung in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986130062.X01Im RIS seit
20.02.1992