RS Vwgh 1992/2/20 86/13/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 610;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde im Spruch der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgehalten hat, daß die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben unverändert bleiben, hat sie die von der AbgBeh erster Instanz vorgeschlagene "Verböserung" nicht vorgenommen. Daran ändert es nichts, daß in den Entscheidungsgründen dargelegt wird, aus welchen Gründen Zahlungen bzw Verbindlichkeiten weder ertragsteuerlich noch bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zu berücksichtigen waren. Vielmehr handelt es sich hiebei um einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides. Ein solcher Widerspruch belastet zwar einen angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt aber deswegen nicht zu dessen Aufhebung, weil ein Beschwerdeführer durch die (versehentliche) Unterlassung der beabsichtigten Verböserung in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130062.X01

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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