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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Wird den Miteigentümern in den jeweiligen Kaufverträgen nur die Nutzung an einem dem erworbenen Miteigentumsanteil - ohne Durchführung einer Nutzwertfeststellung - ungefähr entsprechenden Gebäudeteil überlassen, so stellt eine Vereinbarung über die bloße Leistung eines "Erhaltungsbeitrages" ein wesentliches Indiz dafür dar, daß zwischen den Miteigentümern damit bloß der Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache geregelt wird. Wenn auch der Tatbestand des § 28 EStG über die zivilrechtlichen Formen von Miete und Pacht hinausgeht (Hinweis E 24.11.1987, 87/14/0001), so kann eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern nicht dazu führen, daß Gebäude oder Gebäudeteile zu einer Quelle von Einkünften werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989130236.X02Im RIS seit
20.02.1992