RS Vwgh 1992/2/20 92/18/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0031 E 2. März 1992

Rechtssatz

Beschränkt sich der Fremde in seinem Vorbringen darauf, er beziehe im Rahmen eines freien Dienstvertrages von einer (von ihm mit drei weiteren Personen gegründeten) GmbH ein geregeltes und ständiges Einkommen, weshalb es ihm durchaus möglich sei, seinen Unterhalt aus einer "auf ganz legaler Weise basierenden Tätigkeit" zu bestreiten, so vermag er damit den Nachweis, er sei im Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt, noch nicht zu erbringen. Dazu hätte es zumindest der Bekanntgabe der Höhe seines behauptetermaßen "geregelten und ständigen Einkommens" sowie der Untermauerung dieser Angaben durch entsprechende, hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen bedurft, wobei die solcherart belegten präzisen Auskünfte einen längeren Zeitraum zu umfassen hätten, und zwar derart, daß sie eine verläßliche Beurteilung dahin erlauben, daß der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180032.X02

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten