RS VwGH Beschluss 1992/02/22 92/08/0005

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Veröffentlicht am 22.02.1992
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/02/22 90/17/0181 3 Stammrechtssatz

Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belBeh ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann.

Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde
Im RIS seit
22.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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