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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §233;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Sicherstellung - Der Vollzug eines Sicherstellungsauftrages besteht nicht in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegenden Summe, sondern in einer Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit (§ 233 BAO). In den entsprechenden Sicherungsmaßnahmen ist die von der Antragstellerin behauptete Existenzbedrohung jedoch nicht zu erblicken. Demgegenüber wäre eine antragsgemäße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geeignet, den Zweck des erlassenen Sicherstellungsauftrages als solchen, nämlich die vorläufige Sicherung der noch nicht vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten, zu vereiteln. Es kann daher nicht gefunden werden, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992130003.A01Im RIS seit
24.02.1992