RS VwGH Beschluss 1992/02/24 90/15/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Voraussetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, wird mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides gegenstandslos (Hinweis B 18.12.1990, 90/11/0193). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.

Im RIS seit
24.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten