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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0079 E 22. September 1987 VwSlg 6249 F/1987; RS 1Stammrechtssatz
Ein Verstoß der Abgabenbehörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO begründen (Hinweis E 25.6.1965, 56/64; E 12.4.1984, 84/15/0041). Dies setzt allerdings einerseits voraus, daß ein (unrichtiges) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraute, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, andererseits, daß der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150105.X01Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009