RS Vwgh 1992/2/24 91/15/0105

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0079 E 22. September 1987 VwSlg 6249 F/1987; RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß der Abgabenbehörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO begründen (Hinweis E 25.6.1965, 56/64; E 12.4.1984, 84/15/0041). Dies setzt allerdings einerseits voraus, daß ein (unrichtiges) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraute, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, andererseits, daß der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150105.X01

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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