RS VwGH Beschluss 1992/02/24 90/15/0090

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Rechtssatz

Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde.

Im RIS seit
24.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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