RS Vwgh 1992/2/24 91/10/0260

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Zwar ist der durch die Kostenvorschreibung Verpflichtete nicht auf die in § 10 Abs 2 VVG bezeichneten Berufungsgründe beschränkt (Hinweis E 2.5.1956, VwSlg NF 4057 A/1956, E 23.5.1978, 311/76), die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann jedoch im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden. Das gleiche gilt hier für den Einwand des Verpflichteten, er sei bereit und in der Lage gewesen, das Holz zu rücken, und habe stets behauptet, "die Notwendigkeit der Entrindung nicht verschuldet und auch nicht veranlaßt" zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100260.X01

Im RIS seit

24.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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