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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht - dies ergibt sich aus der Verwendung der Mitvergangenheit - offenbar davon aus, daß der Antragsteller den Fristverlängerungsantrag nicht vorsorglich gleich zu Beginn des Fristenlaufes stellen darf, sondern erst, wenn die Nichteinhaltbarkeit der Frist eindeutig zu Tage getreten ist. Gem § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ist eine Fristverlängerung bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen dann zulässig, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt wurde; auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung kommt es dagegen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100004.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009