RS Vwgh 1992/2/24 91/10/0260

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, daß die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muß, oder daß die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinausgegangen seien. Nicht dagegen kann der Verpflichtete Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Wege die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlaßt wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlußfassung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100260.X03

Im RIS seit

24.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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