RS Vwgh 1992/2/24 91/10/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Tir 1975 §4a litc;
NatSchG Tir 1991 §5 litc;
NatSchG Tir 1991 Art3 Abs8;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 8 der Kdm über die Wiederverlautbarung des Tir NatSchG, LGBl 29/1991 ist auf ein am Tag vor dem Inkrafttreten der Nov LGBl 52/1990 (Einfügung des § 4 a lit c Tir NatSchG 1975, nunmehr

§ 5 lit c Tir NatSchG 1991) anhängig gemachtes Verfahren betreffend die Berechtigung der Mitglieder des bf Vereines zur Ausübung des Motorsports auf dem Inn deshalb nicht anzuwenden, weil ein derartiges Feststellungsverfahren im Tir NatSchG 1975 (Stammfassung) nicht vorgesehen war und daher kein Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes ist. Nur an solche Verfahren knüpft aber die Übergangsbestimmung die Rechtsfolge, daß sie nach der alten Rechtslage weiterzuführen sind. Die negative Feststellung der bel Beh steht daher mit der nunmehrigen Rechtslage in Einklang.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100238.X02

Im RIS seit

24.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten