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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 8 der Kdm über die Wiederverlautbarung des Tir NatSchG, LGBl 29/1991 ist auf ein am Tag vor dem Inkrafttreten der Nov LGBl 52/1990 (Einfügung des § 4 a lit c Tir NatSchG 1975, nunmehr
§ 5 lit c Tir NatSchG 1991) anhängig gemachtes Verfahren betreffend die Berechtigung der Mitglieder des bf Vereines zur Ausübung des Motorsports auf dem Inn deshalb nicht anzuwenden, weil ein derartiges Feststellungsverfahren im Tir NatSchG 1975 (Stammfassung) nicht vorgesehen war und daher kein Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes ist. Nur an solche Verfahren knüpft aber die Übergangsbestimmung die Rechtsfolge, daß sie nach der alten Rechtslage weiterzuführen sind. Die negative Feststellung der bel Beh steht daher mit der nunmehrigen Rechtslage in Einklang.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100238.X02Im RIS seit
24.02.1992