RS Vwgh 1992/2/24 91/10/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein "Irrtum" kann ein Ereignis iSd § 71 Abs 1 lita AVG sein

(Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976). Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rsp in einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlaßt oder bestärkt wurde (Hinweis B 17.1.1968, 885/67 VwSlg 7276 A/1968), im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt (Hinweis E 12.12.1980, 2786/78 VwSlg 10325 A/1980). Denselben Gedanken bringt die Rsp des VwGH zum Ausdruck, wonach zwar mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sind, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (Hinweis B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980, E 15.1.1985, 84/04/0234, E 22.1.1986, 85/09/0284). Gleichfalls auf die gehörige Aufmerksamkeit stellt das auf ältere Judikatur gestützte Erkenntnis vom 23.3.1984, 83/02/0479 ab, wonach ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung, also der damit bewirkten Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu stützen vermag (hier: Irrtum über die Zustellwirkung der Hinterlegung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100251.X01

Im RIS seit

24.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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