RS Vwgh 1992/2/24 90/15/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38 impl;
BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/24 90/15/0090 2

Stammrechtssatz

Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Voraussetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, wird mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides gegenstandslos (Hinweis B 18.12.1990, 90/11/0193). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150165.X02

Im RIS seit

24.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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