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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/02/24 90/15/0090 2Stammrechtssatz
Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Voraussetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, wird mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides gegenstandslos (Hinweis B 18.12.1990, 90/11/0193). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150165.X02Im RIS seit
24.02.1992