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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Selbst ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von einer bereits bestehenden Rechtsprechung (durch einen verstärkten Senat) stellt nach der hg Judikatur keine unbillige Härte des Einzelfalles, sondern vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar (Hinweis E 18.2.1991, 91/15/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150105.X02Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009