RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0277

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §5 Z1;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0126 2

Stammrechtssatz

ISd sich aus § 44a lit a VStG ergebenden Konkretisierungsgebotes ist im Spruch des Straferkenntnisses jenes Gewerbe, dessen Ausübung dem Besch angelastet wird, durch wörtliche Anführungen zu bezeichnen. Die als Klammerausdruck dargestellte Zitierung des § 105 GewO 1973 - dessen Regelungsinhalt sich im übrigen auf mehrere Gewerbe bezieht - ist hiefür nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040277.X03

Im RIS seit

25.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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