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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Der Spruch eines angefochtenen Bescheides kommt den Anforderungen des § 44a lit a VStG nicht nach, wenn darin jene Sachverhaltselemente nicht enthalten sind, aus denen sich ergibt, daß die dem Bf zur Last gelegte Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage genehmigungspflichtig im Sinne des § 81 Abs 1 GewO 1973 ist, weil sie geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040294.X02Im RIS seit
25.02.1992