Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Wenn eine Partei erklärt, ihre Berufung habe als zurückgezogen zu gelten, ist dies zwar umständlicher ausgedrückt als die kürzere Wendung, sie ziehe ihre Berufung zurück, bringt aber nichts anderes zum Ausdruck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070077.X01Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009