RS Vwgh 1992/2/25 89/07/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Wenn eine Partei erklärt, ihre Berufung habe als zurückgezogen zu gelten, ist dies zwar umständlicher ausgedrückt als die kürzere Wendung, sie ziehe ihre Berufung zurück, bringt aber nichts anderes zum Ausdruck.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070077.X01

Im RIS seit

28.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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