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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde der rechtskräftig gewordene Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit dem angefochtenen Bescheid durch die Zusammenfassung mit dem an einem weiteren Tatort betreffenden Verhalten sachlich erweitert, so wurde solcherart der erstbehördliche Schuldspruch mit dem angefochtenen Bescheid nicht durch einen Schuldspruch innerhalb der sich aus dem erstbehördlichen Straferkenntnis ergebenden sachlichen Grenzen ersetzt, sondern vielmehr der rechtskräftig gewordene Schuldspruch zu Lasten des Besch ausgedehnt. Hiefür war die belangte Behörde nicht zuständig
(Hinweis E 9.3.1982, 81/07/0212, E 31.10.1984, 82/03/0271).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040296.X02Im RIS seit
25.02.1992