RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wurde der rechtskräftig gewordene Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit dem angefochtenen Bescheid durch die Zusammenfassung mit dem an einem weiteren Tatort betreffenden Verhalten sachlich erweitert, so wurde solcherart der erstbehördliche Schuldspruch mit dem angefochtenen Bescheid nicht durch einen Schuldspruch innerhalb der sich aus dem erstbehördlichen Straferkenntnis ergebenden sachlichen Grenzen ersetzt, sondern vielmehr der rechtskräftig gewordene Schuldspruch zu Lasten des Besch ausgedehnt. Hiefür war die belangte Behörde nicht zuständig

(Hinweis E 9.3.1982, 81/07/0212, E 31.10.1984, 82/03/0271).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040296.X02

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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