Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Wird in einer Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Begriff "geräuscharm" des Näheren dahin umschrieben, daß es etwa eines Lärmschutzes in Form einer Gummidichtung im Türfalz bedarf, so ist der Begriff als hinlänglich bestimmt anzusehen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040285.X05Im RIS seit
11.07.2001