RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird in einer Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Begriff "geräuscharm" des Näheren dahin umschrieben, daß es etwa eines Lärmschutzes in Form einer Gummidichtung im Türfalz bedarf, so ist der Begriff als hinlänglich bestimmt anzusehen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040285.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten