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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/04/0283 E 25. Februar 1992 Besprechung in: AnwBl 12/1993 S 950;Rechtssatz
Die Rechtsfigur der Inhabung (des Inhabers) entstammt dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen ist, den die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der Gewerbeordnung 1973 vorgefunden hat - geprägt hat. Danach ist nach § 309 ABGB (Sach-)Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0220). Wurde die Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht als "Inhaberin" der Anlage, sondern auf dem Boden der belangten Behörde vertretenen Auffassung von der Gleichstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einerseits und von Kommanditisten andererseits - als Kommanditistin (der "Inhaberin") - dazu verpflichtet, bestimmte Vorkehrungen im Sinne des § 83 GewO 1973 zu treffen, so hat die belBeh in Verkennung der Rechtslage auf eine "Inhabereigenschaft" im vordargestellten Sinne - und zwar bezogen auf die Bf selbst - nicht abgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040281.X02Im RIS seit
25.02.1992