RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der in der Beschwerde angestrebten Aufhebung eines unselbständigen Teiles eines Bescheides (hier: Nebenbestimmung durch Befristung einer bescheidmäßig erteilten Berechtigung) wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Becheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs 1 und Abs 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG erfaßte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung nur zu einer Aufhebung des Bescheides selbst führen. Beschränkt sich die Anfechtung nur auf die belastende Nebenbestimmung (hier Befristung), ist die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040126.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten