RS Vwgh 1992/2/25 88/07/0013

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform

Norm

ForstG 1975 §66 Abs1;
ForstG 1975 §66 Abs4;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der gegebenen Verhältnisse nach § 2 Abs 1 lit a Tir GSLG ist auf andere Bringungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen; diese müssen aber bereits vorhanden sein (argumentum "Bringungsmöglichkeit besteht"); eine Bringungsmöglichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang somit eine bestehende Gelegenheit zur Bringung (und insoweit Möglichkeit zu deren Ausübung) und nicht die Möglichkeit erst zur Schaffung einer solchen Gelegenheit; aus diesem Grund geht der Hinweis der Partei auf die Möglichkeit, künftig gemäß § 66 Abs 4 ForstG 1975 durch die forstbehördliche Entscheidung ein Recht zu einer Bringung gemäß § 66 Abs 1 dieses Gesetzes eingeräumt zu erhalten, deswegen fehl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070013.X01

Im RIS seit

25.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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