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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Für die Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einer Betriebsanlage ist jedenfalls auch deren Art und Zweckbestimmung von Bedeutung. Eine örtlich gebundene Einrichtung iSd § 74 Abs 1 GewO 1973 erfordert nicht unbedingt eine eigene Baulichkeit (Hinweis E 24.4.1990, 89/04/0217; hier: Ablagerungsstätte als Betriebsanlage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040274.X01Im RIS seit
25.02.1992