RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0024 E 30. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

In den in der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1973 durch einen nach § 77 GewO 1973 oder nach § 81 GewO 1973 iVm § 77 GewO 1973 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs 3 GewO 1973 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (Hinweis auf E vom 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040297.X01

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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