RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
HGB §17;

Rechtssatz

Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist gemäß § 37 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier lassen Kopf und Fertigung des Berufungsschriftsatzes auch die Deutung der Einbringung durch eine Einzelfirma zu).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040245.X01

Im RIS seit

25.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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