RS Vwgh 1992/2/25 90/12/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §91;
BO Wr 1967 §27 Abs3;
BO Wr 1967 §29 Abs2;
FahrtkostenzuschußV Wr 1971;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2 impl;

Rechtssatz

Es liegt auf der Hand, daß die Ehegatten bei der einvernehmlichen Bestimmung des ersten gemeinsamen Wohnortes gem § 91 ABGB auf die wirtschaftlichen Verhältnisse derart gegenseitig Rücksicht zu nehmen haben, daß die Verfügung über das einem den Ehegatten gehörige Eigenheim für die Wahl dieses Wohnortes bestimmend sein wird. Das bedeutet für den Beschwerdefall, daß die Antragstellerin, die nach der Eheschließung ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung aufgeben mußte, die von ihrem Ehemann gebotene Begründung des ersten gemeinsamen Wohnsitzes in dem von ihm errichteten Eigenheim annehmen durfte, auch wenn dieser außerhalb der vom Gesetz genannten Zone gelegen ist. Sie hat diese Wahl, die aus familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründen geboten erschien, daher nicht iSd Gesetzes "selbst zu vertreten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120271.X03

Im RIS seit

29.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten