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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ABGB §91;Rechtssatz
Es liegt auf der Hand, daß die Ehegatten bei der einvernehmlichen Bestimmung des ersten gemeinsamen Wohnortes gem § 91 ABGB auf die wirtschaftlichen Verhältnisse derart gegenseitig Rücksicht zu nehmen haben, daß die Verfügung über das einem den Ehegatten gehörige Eigenheim für die Wahl dieses Wohnortes bestimmend sein wird. Das bedeutet für den Beschwerdefall, daß die Antragstellerin, die nach der Eheschließung ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung aufgeben mußte, die von ihrem Ehemann gebotene Begründung des ersten gemeinsamen Wohnsitzes in dem von ihm errichteten Eigenheim annehmen durfte, auch wenn dieser außerhalb der vom Gesetz genannten Zone gelegen ist. Sie hat diese Wahl, die aus familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründen geboten erschien, daher nicht iSd Gesetzes "selbst zu vertreten".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120271.X03Im RIS seit
29.03.2001