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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Der von der belBeh herangezogene Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthält ua folgende Auflagen:
"26. Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 1,8 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,2 m breit sein. ...
27. Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden". Aus dem Zusammenhalt der beiden Auflagen ergibt sich, daß ein Einengen im Sinne der Auflage 27 jedenfalls dann vorliegt, wenn die Breite eines Hauptverkehrsweges auf eine 1,8 m unterschreitende Ausdehnung eingeschränkt wird. Diesem Tatbild entsprechend ist im Spruch des angefochtenen Bescheides die als erwiesen angenommene Tat mit den Worten, daß der Hauptverkehrsweg nach dem Eingang durch Lagerungen von Kaffee und im Bereich vor den Kassen durch Lagern von Schüttkisten auf weniger als 1,8 m eingeengt gewesen sei, im Sinne des § 44a lit a VStG hinlänglich charakterisiert.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040285.X03Im RIS seit
11.07.2001