RS VwGH Erkenntnis 1992/02/25 91/03/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/02/0153 E 19. Dezember 1990 RS 2 Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Geschwindigkeitsfeststellung ist, daß das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Weiters bedarf es einer gewissen Zeit um die eigene Fahrtgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen.

Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit
Im RIS seit
16.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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